Legal Updates
Auch Beschwerden gegen Bescheide der FMA muss aufschiebende Wirkung zuerkannt werden
Eine Bestimmung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen Bescheide der FMA auschließt, wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 02.03.2018 als verfassungswidrig aufgehoben. Eine aufschiebende Wirkung ist selbst für einfache Verfahren versagt, die nicht besonders dringend sind, nicht im Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Gefahr stehen und keine unionsrechtlichen Verbindungen aufwweisen. Dem Betroffenen kann erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium einstweiliger Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt werden. Der VfGH erkennt darin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes (VfGH G 257/2017-13).
3. März 2018Intransparente Zinsgleitklausel
Der OGH beschäftigt sich regelmäßig mit Zinsanpassungsklauseln. Dabei befand er zuletzt wieder, dass solche Klauseln ohne Bezug auf bekannte Referenzwerte (etwa einen EURIBOR-Satz) für einen Durchschnittsverbraucher zu kompliziert seien. Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Es sei dem Durchschnittsverbraucher zum Beispiel nicht klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ zu verstehen ist. (4Ob147/17x)
8. Februar 2018Ein Dritter weiß es eben nicht eh schon
Das Bankwesengesetz verbietet Kreditinstituten die Offenbarung von Geheimnissen ihrer Kunden (§38 Abs 1 BWG). Als Offenbarung galt bisher die Mitteilung an eine Person, die das Geheimnis bisher nicht kannte. Der OGH modifizierte mit einer aktuellen Entscheidung: Es handelt sich auch um eine Offenbarung, wenn das Kreditinstitut eine von Dritten vorgelegte Information bestätigt. Denn durch die Reaktion des Kreditinstituts kann ein Dritter Gewissheit über die Richtigkeit seiner Informationen erlangen. (9Ob62/16g)
23. Januar 2018Keiner vermutet Double Dipping
Schon seit 2008 leitet die österreichische Judikatur aus allgemeinen Vorschriften ab, dass Vermögensverwalter ihre Kunden über Kick-backs von einer Depotbank aufklären müssen. Seit 2016 wird diese Regel auch auf Vermögensberater angewandt. In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass Anleger, die einer Bank für Beratung ein Entgelt bezahlen, davon ausgehen dürfen, dass die Bank nicht noch eine Provision von einem Emittenten oder Vertriebspartner erhält. Allerdings fordert der OGH für einen Schadenersatz zusätzlich eine Interessenkollision – bezüglich der die Bank aber die Beweislast trifft. (8Ob109/16m)
8. Januar 2018Strafkompetenz bleibt bei der FMA
Kreditinstitute legten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen hohe Geldstrafen der FMA ein. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen des Bankwesengesetzes in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt und die Geldstrafen der Behörde verfassungswidrig sind. Der VfGH folgt diesen Bedenken nicht und ändert damit ausdrücklich seine Judikatur in diesem Bereich. Die bisherige Grenzziehung zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht wird der „Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht“. Der Gesetzgeber muss nicht, Verfahren über die Verhängung von Geldstrafen nach dem Bankwesengesetz in die Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte übertragen (G 408/2016 ua).
18. Dezember 2017