Legal Updates
Die richtige Bezeichnung für ein Sparbuch
Ein Familienname, der nicht der Name des identifizierten Kunden ist, darf gemäß BWG nicht als Bezeichnung einer Sparurkunde verwendet werden. Der OGH hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem dies dennoch geschah. Die Bank verhinderte eine solche unzulässige Bezeichnung nicht. Der identifizierte Kunde fügte so demjenigen, der den Familiennamen in Wahrheit führte, einen Schaden zu. Derjenige, dessen Name verwendet wurde, konnte gegen die Bank allerdings keine Ersatzansprüche ableiten. Solche Schäden sind laut OGH nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. (8Ob66/16p)
28. März 2017„GmbH- light“ und zurück: Verfassungsgerichtshof hat keine Einwände
Nach den Änderungen des GmbH-Gesetzes gibt es nun drei Arten von GmbH – mit unterschiedlichen Stammkapitalerfordernissen. Mit einer Änderung 2013 wurde das Mindeststammkapital von 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt. Zu diesem Zeitpunkt konnten auch „alte“ Gesellschaften ihr Stammkapital auf das Niveau der „GmbH-light“ herabsetzen. Seit 2014 liegt die Grenze wieder bei 35.000 Euro. Ein Neugründer kann aber die so genannte „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch nehmen: Für die ersten zehn Jahre reicht hierbei ein Stammkapital von 10.000 Euro aus. „Alte» Gesellschaften können aber nicht mehr auf diesen Wert herabsetzen. Der VfGH hat festgestellt, dass dies unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verfassungswidrig ist (G311/2016).
14. März 2017Videoidentifizierung von Kunden
Am 03.01.2019 tritt die Verordnung der FMA über die videogestützte Online-Identifikation von Kunden in Kraft. Auch österreichische Finanzmarktteilnehmer wie etwa Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen ist die „Videoidentifizierung“ gestattet, um die Identität von Kunden festzustellen und ihre Legitimation zu überprüfen. Auf der Basis des vor kurzem verabschiedeten Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) definiert die FMA in der Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV) Sicherungsmaßnahmen zur Verringerung der Risiken, die aus der physischen Abwesenheit des Kunden für die Identitätsfeststellung und -überprüfung resultieren.
26. Februar 2017Großzügige Rücktrittsrechte für Verbraucher-Anleger
Nach den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes haben (nur) Verbraucher-Anleger jedenfalls ein Rücktrittsrecht, wenn ein zwingend erforderlicher Nachtrag zum Prospekt nicht veröffentlicht wurde, nachdem sie ein Angebot abgegeben haben. Verbraucher-Anleger haben auch ein Rücktrittsrecht, wenn das Prospekt bereits bei der Erstveröffentlichung wesentliche Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten aufwies. Um von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu können, müssen Verbraucher-Anleger die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben haben.
29. Januar 2017Das neue Verbraucherzahlungskontogesetz
Das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) ist am 18.09.2016 in Kraft getreten. Das VZKG setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie für Verbraucherzahlungskonten um. Diese Vorgaben haben insbesondere die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) zum Inhalt. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) konsultiert derzeit für den Entwurf eines EU-weit standartisierten Formats für Entgeltinformations- und –Aufstellungsformulare sowie einer einheitlichen Unionsterminologie.
1. Januar 2017