Legal Updates
Haftungsfragen
Zahlungen mittels Kreditkarte werden als „Pull-Zahlungen“ abgewickelt. Das sind Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Die Haftung trägt bei „Pull-Zahlungen“ zunächst die Bank des Zahlungsempfängers, bis die Bank des Zahlers vom Zahlungsauftrag benachrichtigt wird. Ab diesem Zeitpunkt haftet die Bank des Zahlers für alle Fehler, die bis zum Einlangen des Zahlungsbetrags bei der Bank des Empfängers passieren. Diese Haftung besteht verschuldensunabhängig in Höhe des Betrags des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sowie für Entgelte und Zinsen.
1. August 2016Tod des Kreditnehmers: Noch kein Grund zur Verwertung der Sicherheiten
Der OGH judiziert kürzlich, dass der Tod eines Kreditnehmers nicht automatisch zur Verwertung von Kreditsicherheiten berechtigt. Der Kreditvertrag ist grundsätzlich auch nach dem Tod des Kreditnehmers noch aufrecht. Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages liegt nur vor, wenn die Rückzahlung des ausstehenden Kredites wegen Verschlechterung der Vermögenslage tatsächlich gefährdet ist. (9Ob35/16m)
13. Juli 2016Unvollständig ist auch falsch
Es gibt viele verschiedene Formen von Marktmanipulation, eine davon ist das Geben von falschen oder irreführenden Signalen. In einer aktuellen Entscheidung hat der VwGH entschieden, dass Marktmanipulation auch durch das Verbreiten von unvollständiger Information begangen werden kann. Kursrelevanz hingegen ist hierbei nicht erforderlich – sie spielt nur bei Insiderinformation eine Rolle. (2015/02/0200)
12. Juni 2016Wenn es in einem Prospekt geschrieben steht, dann muss es wahr sein?
Die Brüssel I Verordnung stellt gewisse Formvorschriften für Gerichtsstandsvereinbarungen auf. Eine Klausel in einem Anleiheprospekt erfüllt diese Vorschriften nur dann, wenn die Vereinbarung über die erstmalige Emission dieser Anleihen ausdrücklich auf den Prospekt Bezug nimmt. Was aber gilt für Dritte, die die Anleihen kaufen? Diese sind nur dann an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, wenn sie in die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Anleihen eingetreten sind und die Gelegenheit hatten, sich mit dem Prospekt vertraut zu machen. Und wenn nicht? Dann könnte die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Brüssel I Verordnung immernoch „im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht“, geschlossen worden sein. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass ein solcher Handelsbrauch in den einschlägigen Kreisen existiert. (C-366/13)
8. Mai 2016„Jede“ bedeutet „jede“
Das österreichische Investmentfondrecht trachtet nach einer gewissen Kontrolle von persönlichen Geschäften bestimmter so genannter „relevanten Person“. Zu diesem Zweck schreibt es unter anderem vor, dass die Verwaltungsgesellschaft von jedem persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist; andere Geschäfte relevanter Personen sind gänzlich verboten. In einer aktuellen Entscheidung sprach der VwGH aus, dass mit „jedem persönlichen Geschäft“ in der Tat genau das gemeint ist – und dass das Erfüllen zusätzlicher Voraussetzungen nicht erforderlich ist. (2016/02/0004)
5. Mai 2016