Legal Updates
Redlichkeit liegt im Auge des Betrachters
Wie von der MiFID vorgeschrieben, verlangt das österreichische Recht, dass Kunden redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen erhalten. Aber was bedeutet redlich? Der VwGH hat kürzlich entschieden, dass nicht allgemein gebräuchliche Fachbegriffe des Kapitalmarktrechts unredlich sein können; der Adressatenkreis eines bestimmten Angebots einer Bank hatte Privatanleger beinhaltet und das Angebot verwendete den Begriff „Qualified Investor“. Wenn Fachbegriffe für das Verständnis der Information wesentlich sind, müssen sie erläutert werden, entschied der VwGH. (2014/02/0089)
23. April 2016Nie zu groß um zu überwachen
Der Vertrieb von Fondsanteilen in Österreich erfordert die Erfüllung von gewissen Vorlagepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsicht (FMA) innerhalb bestimmter Fristen; und die Entschuldigungsgründe bei einem Vernachlässigen dieser Pflichten sind stark eingeschränkt. Der Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft erhielt eine Verwaltungsstrafe für das Überschreiten einer Vorlagepflicht um zehn Tage. Er verteidigte sich unter anderem damit, dass eine lückenlose Doppelkontrolle nicht möglich bzw. sinnvoll sei – zumal pro Jahr 18.000 Reports erstellt würden und die Tätigkeiten eher einfacher Natur seien. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf diese Argumentation und verlangte, dass sämtliche technische Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten. (W148 2000397-1)
4. April 2016Interne Vorschriften haben und sie einhalten sind zwei Paar Schuhe
Die österreichischen Interessenskonfliktregeln gehören zu jenen Bestimmungen, welche auch von ausländischen Kapitalangegesellschaften eingehalten werden müssen, die Fondanteile in Österreich vertreiben. Daher ist eine genaue Beobachtung der österreichischen Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ratsam. In einer aktuellen Entscheidung unterschied der VwGH zwischen dem Haben von Interessenskonfliktvorschriften und der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften. Beides, sowohl das Fehlen solcher Vorschriften, wie auch das Nichtüberwachen, kann eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen. (2015/02/0025)
18. März 2016Über das sichere Verwahren von Daten
Der Vertrieb von Fondsanteilen in Österreich erfordert, dass gewisse Daten mit gewissen Akteuren geteilt werden: Einer Depotbank, einem steuerlichen Vertreter, vielleicht einer Zahlstelle. Ein aktuelles Erkenntnis des VwGH hat sich mit Fragen der Sicherheit, Integrität und vertraulichen Behandlung aufgezeichneter Daten befasst. Die Bestimmungen des Investmentfondsrechts, die sich damit beschäftigen (§ 12 Abs 2 InvFG) betreffen von der Verwaltungsgesellschaft aufgezeichneten Daten; die Interessenskonfliktregeln (§ 22 ff InvFG) können hingegen auch für andere Daten gelten. (2015/02/003)
13. März 2016Bitte nicht zu nahe kommen
Das österreichische Recht sieht eine gewisse verschuldensunabhängige Haftung für bestimmte Vertreter vor. Banken wurden schon früher für Handlungen und Unterlassungen „ihrer“ Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verantwortung gezogen, zum Beispiel in Fällen, in denen sie von bestimmten Verfehlungen wussten. Neueste Judikatur geht einen Schritt weiter: Es muss nunmehr als gefestigte Rechtsprechung betrachtet werden, dass eine verschuldensunabhängige Haftung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Bank das Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. (6Ob84/15v)
29. Februar 2016