Legal Updates
Einbringen bei unzuständiger Einbringungsstelle
Das jeweilige Verfahrensgesetz schreibt explizit vor, wo ein Rechtmittel eingebracht werden muss. Wird ein Rechtsmittel bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, läuft die Frist weiter. Durch eine Weiterleitung des Rechtsmittels durch die unzuständige Stelle innerhalb der Rechtsmittelfrist gilt das Rechtsmittel aber als rechtzeitig. Verzögert die unzuständige Stelle die Weiterleitung unnötig lange, so stellt dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar; der Rechtsmittelwerber kann dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. Im konkreten Fall (VwGH am 25.08.2019, Ra 2019/02/0103) wurde das Anbringen erst nach 15 Tagen weitergeleitet.
1. November 2019EU-Benchmark-Verordnung
IBORs (Interbank Offered Rates) wie LIBOR, EURIBOR oder TIBOR sind jene Zinssätze, zu welchen sich Banken voneinander Geld leihen. Sie sind wichtige Referenzzinssätze, zum Beispiel für Kreditverträge mit variablem Zinssatz. IBORs werden über Befragung von Panelbanken ermittelt. In der Vergangenheit wurden IBORs oftmals manipuliert. Als Reaktion darauf schaffte die EU-Benchmark-Verordnung ein Rahmenwerk, unter anderem mit Vorgaben für die Ermittlung von IBORs. Herkömmliche Ermittlungen von Referenzzinssätzen sind nur mehr bis 31.12.2019 erlaubt.
20. September 2019Die Ersatzzustellung eines Bescheids an den Arbeitsplatz
In einer aktuellen Entscheidung setzte sich das LVwG Tirol mit der Frage der Ersatzzustellung eines Bescheids an den Arbeitsplatz des Empfängers auseinander. Eine Zustellung an den Arbeitgeber des Adressaten gilt nur dann als zugegangen, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist. Im Fall einer juristischen Person ist eine Zustellung als Empfangsempfänger grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Adressat, wie in diesem Fall, in einem Hotel wohnt und arbeitet.Die Ersatzempfängerin war die Rezeptionistin (LVwG-2019/13/1053-1 vom 07.08.2019).
6. September 2019Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie
Im Juli wurde die so genannte Aktionärsrechte-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Mitwirkung von Aktionären und Ausübung von Aktionärsrechten. Die Richtlinie räumt Aktionären ein Mitspracherecht bei der Vergütung von Organen („say – on – pay“) und bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („related – party- transactions“) ein. Aktionäre müssen weiters von so genannten Intermediären (Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Depotbanken) identifiziert werden („know – your – shareholder“).
9. August 2019Änderungen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Das neue EU-Finanzanpassungsgesetz erleichtert Banken die Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern. Dies soll durch Erhöhung der Datenqualität im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erreicht werden. So können berufsmäßige Parteienvertreter in Zukunft freiwillig Daten in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hochladen. Bei Unstimmigkeiten der Angaben eines Kunden mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer können Banken in Zukunft ihren Kunden eine Nachfrist zur Behebung setzen. Nach Ablauf dieser Frist muss ein Vermerk über die Unstimmigkeit in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gesetzt werden.
26. Juli 2019