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Auch Beschwerden gegen Bescheide der FMA muss aufschiebende Wirkung zuerkannt werden

Eine Bestimmung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen Bescheide der FMA auschließt, wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 02.03.2018 als verfassungswidrig aufgehoben. Eine aufschiebende Wirkung ist selbst für einfache Verfahren versagt, die nicht besonders dringend sind, nicht im Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Gefahr stehen und keine unionsrechtlichen Verbindungen aufwweisen. Dem Betroffenen kann erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium einstweiliger Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt werden. Der VfGH erkennt darin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes (VfGH G 257/2017-13).

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