Eine Italienerin beantrage noch als Minderjährige, deren Mutter bereits österreichische Staatsbürgerin war, beantragte die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die anzuwendende Bestimmung (§12 Abs1 Z3 StbG) setzt u.a. die Minderjährigkeit voraus. Während der Antragsbearbeitung wurde die Antragstellerin volljährig. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es dürfe nicht von Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen abhängen, ob einem Antrag stattgegeben wird. Daher darf ein Rechtsanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, wie lange ein behördliches Verfahren dauert. (VfGH vom 01.07.2022 zu GZ E3398/2021)